Dann klagt mal schön und geht auf hohe See um euch in Gottes Hand zu begeben.
Klagen ist immer super und am Besten gleich der Gewerkschaft beitreten und jeden Monat 1% des Gehalts an die Gewerkschaft abliefern.
Die Schwangere kann und darf freiwillig bis zur Entbindung arbeiten, nach der Entbindung darf sie auf keinen Fall arbeiten.
Falls die Schwangere vor der Entbindung arbeitet, bekommt sie natürlich ihr normales Gehalt vom Arbeitgeber + 13 EUR/Tag von der Krankenkasse.
Falls sie nicht arbeitet, bekommt sie 13 EUR von der Krankenkasse + die Diffferenz vom Arbeitgeber, damit sie wieder ihr normales Nettogehalt bekommt.
Genaue Informationen findet man hier:
http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Br ... b=true.pdfDamit das Unternehmen die Mutterschutzbestimmungen einhalten kann, sollen Frauen dem Unternehmen ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbin-dung mitteilen, sobald ihnen diese Tatsachen bekannt sind. Tun sie dies nicht, so gelten die Schutzvorschriften erst, wenn sie die Mitteilung gemacht haben.
Verlangt das Unter-nehmen ausdrücklich einen Nachweis der Ärztin bzw. des Arztes, weil ihm die mündliche Information nicht genügt, muss es selbst die Kosten für die Bescheinigung überneh-men.
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Die Arbeitgeberseite ist durch Gesetz verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbehörden (staatliche Arbeitsschutz- oder Gewerbeaufsichtsämter) die Schwangerschaft mitzuteilen.
An diese Aufsichtsbehörde, die die Einhaltung der Mutterschutzvorschriften kontrolliert, können sich Frauen, aber auch ihre Arbeitgeberinnen bzw. ihre Arbeitgeber mit allen Fragen wenden, die sich aus der Anwendung dieser Schutzvorschriften ergeben.
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Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. Das bedeutet, dass die Arbeitgeberin
bzw. der Arbeitgeber während dieser Zeit auch nicht zu einem danach liegenden Zeitpunkt kündigen darf.
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Nimmt die Mutter nach der Geburt des Kindes Elternzeit, so verlängert sich der Kündigungsschutz über die Frist des Mutterschutzgesetzes hinaus (vier Monate nach der Entbindung)
bis zum Ablauf der Elternzeit.
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Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Entbindung und endet im Normalfall acht Wochen, bei medizinischen Frühgeburten oder bei Mehrlingsgeburten zwölf Wochen nach der Entbindung.
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Ab sechs Wochen vor der Geburt ihres Kindes darf die werdende
Mutter nur noch dann beschäftigt werden, wenn sie selbst ausdrücklich erklärt hat, dass sie weiterarbeiten möchte. Es steht ihr frei, diese Entscheidung jederzeit zu widerrufen.
Während der Schutzfrist nach der Entbindung besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Zeit dürfen Frauen auch dann nicht beschäftigt werden, wenn sie dazu bereit wären.
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Während der Mutterschutzfristen vor und nach der Entbindung
und für den Entbindungstag sind Frauen finanziell abgesichert, in der Regel I durch das Mutterschaftsgeld I und einen Zuschuss, den die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber
zu tragen hat.
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Die Höhe des Mutterschaftsgeldes richtet sich hier nach dem um die gesetzlichen Abzüge verminderten durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate, bei wöchentlicher Abrechnung der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist vor der Entbindung. Bei Frauen mit einem festen Monatsverdienst wird jeder Monat gleich bleibend mit 30 Tagen angesetzt. Das Mutterschaftsgeld beträgt höchstens 13 Euro für den Kalendertag (je nach Länge des Monats maximal 364 – 403 Euro). Auch geringfügig Beschäftigte, die selbst Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind (z. B. Studentinnen), erhal-ten ebenfalls Mutterschaftsgeld bis zu 13 Euro kalendertäglich von ihrer Krankenkasse, wenn ihnen während der Schutzfristen kein Arbeitse nt- gelt gezahlt wird.
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Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn
den Betrag von 13 Euro (monatlicher Nettolohn von 390 Euro), ist die Arbeitgeberseite verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Dabei wird der als Grundlage dienende Durchschnittsverdienst um den Betrag der gesetzlichen Abzüge vermindert.